Hier ist in den Kosten vor allem auch die Haushaltsführung inbegriffen. Pflegegeld der Stufe 1 steht zu, wenn u. a. ein ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 50 Stunden vorliegt (d. h. ab 1,7 Stunden Pflege pro Tag).
Ausgeschieden wird nur ein Anteil für die Verpflegung (täglich €
5,23).
Wird anstelle einer Heimunterbringung eine häusliche Pflege organisiert
und hat die zu pflegende bzw. zu betreuende Person einen Anspruch auf
Pflegegeld, so stellen häusliche Pflege- bzw. Betreuungsaufwendungen (kein
Ausscheiden der Kosten der Haushaltsführung) eine außergewöhnliche
Belastung dar.
Die Aufwendungen sind aber in allen Fällen um öffentliche Zuschüsse, die
aus dem Grund der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit geleistet werden
(Pflegegeld, Hilflosenzuschuss etc.), zu kürzen.
Hinweis: Es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Belastungen vor, wenn die Pflegekosten aufgrund einer konkreten (vertraglichen) Vereinbarung als Gegenleistung für eine Vermögensübertragung übernommen werden.
Stand: 15. Februar 2008


