- Mehrstunden werden nicht zuschlagspflichtig, wenn sie noch im selben Quartal (oder einem anderen, definierten Dreimonatszeitraum) durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
- Eine unregelmäßige, an Saisonspitzen angepasste Arbeitszeit kann im Vorhinein vereinbart werden (z. B. im Einzelhandel Jänner bis Oktober 20 Stunden, November, Dezember 25 Stunden) und gilt nicht als Mehrarbeit.
- Sieht der Kollektivvertrag zuschlagsfreie Mehrarbeit für Vollzeitbeschäftigte vor (z. B. im Handel im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche), ist dieselbe Stundenanzahl auch bei Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei.
- Gebühren für dieselbe zeitliche Mehrleistung auch andere Zuschläge, gilt nur der höchste Zuschlag.
- Schließlich können die Kollektivvertragspartner den Zuschlag auf die Bedürfnisse der jeweiligen Branche maßschneidern und etwa einen anderen Durchrechnungszeitraum oder einen anderen Zuschlag vereinbaren
Stand: 15. Februar 2008


