Erhöhung der Zuverdienstgrenze
Ein Kind, für das grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
darf ab dem 18. Geburtstag folgenden Kalenderjahr ab 2008 maximal €
9.000,00 (bis 2007: maximal € 8.725,00) an zu versteuerndem Einkommen pro
Kalenderjahr dazuverdienen. Bei einem höheren Einkommen entfällt der
Familienbeihilfenanspruch für das gesamte Kalenderjahr.
Nicht in die Zuverdienstgrenze von € 9.000,00 (Bruttogehalt abzüglich der
Sozialversicherungsabgaben, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen,
Freibeträge) einzurechnen sind einkommensteuerfreie Bezüge (z. B.
Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder),
Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
sowie ein Einkommen des Kindes bei einem Familienbeihilfenanspruch in den
drei Monaten nach Abschluss einer Berufsausbildung. Die Zuverdienstgrenze
ist eine Jahressumme, d. h., es kann gleichmäßig/ungleichmäßig,
regelmäßig/unregelmäßig verdient werden. Es gilt nur der Verdienst
innerhalb der Beihilfen-Anspruchsperiode, alles vorher oder nachher hat
für die Beihilfe keine Bedeutung.
Erhöhung der Geschwisterstaffelung
Familienbeihilfe monatlich in € für jedes Kind
(Werte ab 1.1.2008):
| bis zum 2. LJ | ab 3. bis 9. LJ |
ab 10. bis 18. LJ | ab dem 19. LJ |
| 105,40 | 112,70 | 130,90 | 152,70 |
Zusätzlich wird ab 1. Jänner 2008 eine Geschwisterstaffel ausbezahlt. Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich dadurch pro Monat
- für zwei Kinder um 12,8 Euro,
- für drei Kinder um 47,8 Euro,
- für vier Kinder um 97,8 Euro
- und darüber hinaus für jedes weitere Kind um 50 Euro.
Stand: 15. November 2007


