Werden Medikamente verabreicht, um vom Patienten sofort eingenommen zu werden, gehört dies als übliche Nebenleitung zur USt-befreiten ärztlichen Heiltätigkeit. Umsätze aus Medikamentenverkauf, die zur Einnahme durch den Patienten außerhalb der Ordination vorgesehen sind, sind nun ab 1.1.2009 mit 10 % zu versteuern. Dies betrifft somit natürlich auch die Umsätze aus einer Hausapotheke.
Wie bisher gilt:
Rezeptgebühren werden von Ärzten im Namen und für Rechnung der
Sozialversicherungsträger eingehoben und sind damit Durchlaufposten. Die
Rezeptgebühren sind daher nicht USt-pflichtig. Sonstige
Gesundheitsprodukte sind als Hilfsgeschäfte des Arztes mit 20 % USt-
pflichtig. Nahrungsergänzungsprodukte (soferne sie unter die begünstigten
Gegenstände fallen) sind mit 10 % USt-pflichtig.
Für diese Produkte wird auch beim Einkauf üblicherweise 10 % Vorsteuer
berechnet.
Beachten Sie, dass also rechtzeitig eventuelle Änderungen in Ihren EDV-Programmen zu erfolgen haben bzw. der richtige USt-Satz zu speichern ist. Auch alle schriftlichen Informationen, die den Preis und den USt-Satz der Medikamente anführen, müssen angepasst werden.
In der gleichen Nationalratssitzung vor der Wahl wurden auch noch
folgende Änderungen beschlossen, die ab 1.1. 2009 in Kraft treten:
Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat bleiben steuerfrei.
Nächtigungsgelder, die aufgrund einer lohngestaltenden
Vorschrift verpflichtend zu zahlen sind, sollen ab 2009 wieder steuerfrei
ausbezahlt werden können.
Die Familienbeihilfe wird künftig dreizehnmal jährlich ausbezahlt.
Stand: 17. November 2008


